Frage
Wenn ein Bundestag so ein Gesetz verabschiedet…
3. Nach § 202a werden folgende §§ 202b und 202c eingefügt:
„§ 202b
Abfangen von DatenWer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
…sind dann solche Links, oder gar die Anwendung der Programme strafbar?
ftp://ftp.ee.lbl.gov/tcpdump.tar.Z
ftp://ftp.ee.lbl.gov/libpcap.tar.Z
http://www.wireshark.org/download.html
Diese Programme gehören zu den wichtigsten Werkzeugen für meine Arbeit. Ich habe sie heute benutzt und ich werde sie voraussichtlich morgen wieder benutzen, weil irgendwo ein Problem auftritt, zu dessen Lösung unter anderem eine Analyse des Netzwerkverkehrs führt.
Bei den Entscheidungen, die deutsche Richter in der Vergangenheit zu technischen Fragestellungen gefällt haben, gibt es Grund zur Befürchtung, dass klassische Vorgehensweisen a la “Improving the Security of Your Site by Breaking Into it” auch nicht verstanden werden.
Das Gesetz wurde vor wenigen Minuten verabschiedet.


Ohne diese Hilfsprogramme kommt man wirklich nicht weit bei Netzwerkproblemem. Ich denke wir müssen uns dann damit hinauswinden, indem wir uns für befugt erklären. Aber das ist vermutlich nicht eindeutig gereglt und wird möglicherweise von Juristen gegen uns verwendet werden.
Wolf
2007-05-25 at 10.43 am
Ist der Knackpunkt in eurem Fall nicht das Wort “unbefugt”? Ich denke, sobald ihr einen Auftrag habt für euer Tun (und das habt ihr durch euren Arbeitgeber, welcher die Befugnis wiederum vom Kunden hat), seid ihr befugt.
Alerdings gebe ich zu, dass meine juristische Ader extrem anämisch ist. Oder verkümmert. Oder so – jedenfalls unterentwickelt.
krapo
2007-05-25 at 6.48 pm
Der Punkt ist, dass ein Jurist diesen von uns verwendeten Programmen nachsagen könnte, dass ihr Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a oder § 202b ist, denn dazu können sie AUCH verwendet werden.
Krischan
2007-05-25 at 8.10 pm
Hi,
denk’ mal an Dein Tauchermesser. In Deinen Händen ein Werkzeug, in meinen eine meldepflichtige Waffe.
Nicht Ihr habt das Problem. Ihr handelt klar im Auftrag der “Dateneigentümer” und damit befugt. Naja, und schon garnicht um eine Straftat zu begehen.
Aber wer hat noch Lust solche Software zu entwickeln ?
“…herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht…”
ToJo
2007-06-04 at 5.52 pm